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Art. 4

Fassungen
ab 02.02.2010 — BGBl. III Nr. 18/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute02.02.2010 BGBl. III Nr. 18/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2010,

Typ

Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

02.02.2010BGBl. III Nr. 18/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Sichtvermerke für Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen , Vertretungsbehörden

  1. Ziffer eins
    Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den Einwanderungsbestimmungen der Vertragsparteien ein Einreisevisum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.
  2. Ziffer 2
    Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige Diplomaten- oder Spezialpass der Vereinigten Arabischen Emirate beziehungsweise der österreichische Diplomaten- oder Dienstpass vorgewiesen wird.

Schlagworte

Diplomatenpass

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014

Gesetzesnummer

20006705

Dokumentnummer

NOR40116299