Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 02.02.2010 — BGBl. III Nr. 18/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute02.02.2010 BGBl. III Nr. 18/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2010,

Typ

Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.02.2010BGBl. III Nr. 18/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5

Rechte der Behörden

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für den öffentlichen Frieden, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit und die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014

Gesetzesnummer

20006705

Dokumentnummer

NOR40116300