Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 18/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2010,
Typ
Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 6
Suspendierung
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.
Die Einführung sowie die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014
Dokumentnummer
NOR40116301