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Art. 7

Fassungen
ab 02.02.2010 — BGBl. III Nr. 18/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute02.02.2010 BGBl. III Nr. 18/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2010,

Typ

Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

02.02.2010BGBl. III Nr. 18/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 7

Muster und Ausstellung eines Passes oder Reisedokuments

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege Muster von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens austauschen; jede Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen Passes mindestens 30 (dreißig) Tage vor seiner Einführung zukommen lassen.
  2. Ziffer 2
    Die beiden Vertragsparteien werden einander in geeigneter Form über Änderungen ihrer nationalen Gesetze und Verordnungen über die Passaustellung informieren.
  3. Ziffer 3
    Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren in Artikel 1 dieses Abkommens genannten gültigen Pass auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragpartei, wird er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde wird einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen ausstellen und die zuständigen Behörden des Empfangstaates hierüber informieren.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014

Gesetzesnummer

20006705

Dokumentnummer

NOR40116302