Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 225/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
7. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen zur Verringerung des Risikos für die Gewässer um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern sowie Maßnahmen, um im Falle von Unfällen, die nach vernünftigen Einschätzungen nicht vorhersehbar waren, die Folgen zu vermindern
Ziele und Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Gewässerverunreinigungen
§ 13.Paragraph 13,
Mit dem Ziel der Vermeidung und erforderlichenfalls der Sanierung von Gewässerverunreinigungen sind in den Planungsräumen gelegene Wasserkörper insbesondere durch die im Kapitel 6.7 des NGP angeführten Maßnahmen und Grundsätze, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden zu schützen, zu bewirtschaften.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Dokumentnummer
NOR40117154