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Art. 16

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2010,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 66/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

Flugpläne

  1. Absatz eins,
    Ein von einer Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen hat spätestens dreißig (30) Tage im Voraus den Flugplan seiner beabsichtigten Flugdienste bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen, wobei die Frequenz, der Luftfahrzeugtyp, die Flugzeiten, Anordnung und Anzahl der Sitze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sollen, sowie der Gültigkeitszeitraum des Flugplans anzugeben sind. Das gleiche Verfahren gilt für etwaige Änderungen des Flugplans. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Luftfahrtbehörde verkürzt werden.
  2. Absatz 2,
    Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zusätzliche Flüge neben den in den Flugplänen bereits angeführten betreiben möchte, hat es bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um Bewilligung anzusuchen. Dieses Ansuchen ist in der Regel mindestens zwei (2) Arbeitstage vor Betrieb der besagten Flüge vorzulegen.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013

Gesetzesnummer

20006842

Dokumentnummer

NOR40120227