Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Argentinien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 17
Vertretung der Fluglinienunternehmen
Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ist es auf gegenseitiger Basis gestattet, seinen Vertreter sowie kaufmännisches, technisches und sonstiges spezialisiertes Personal, das nach menschlichem Ermessen für den Betrieb der vereinbarten Flugdienste erforderlich ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu entsenden und dort zu belassen.
Vertreter und Personal unterliegen den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften.
Vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Vorschriften im jeweiligen Hoheitsgebiet haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein oder mehrere Büros zur Förderung des Luftverkehrs und des Verkaufs der Luftbeförderungsleistungen einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2013
Dokumentnummer
NOR40120228