Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Argentinien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 20
Beratungen
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollten die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit miteinander kommunizieren, entweder durch Besprechungen oder mittels Korrespondenz, um eine enge Kooperation in allen die Umsetzung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten zu gewährleisten.
Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen zu einem mit diesem Abkommen zusammenhängenden Problem verlangen. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab dem Datum der Zustellung der Anfrage durch die andere Vertragspartei, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Anderes vereinbart wurde.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2013
Dokumentnummer
NOR40120231