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Art. 21

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2010,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 66/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 21

Änderungen

  1. Absatz eins,
    Wenn es eine der Vertragsparteien für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so tritt die besagte Änderung, sofern sie tatsächlich vereinbart wird, in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander durch einen diplomatischen Notenwechsel über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren informiert haben. Die besagte Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die beiden Parteien einander durch einen diplomatischen Notenwechsel darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die Anforderungen für deren Inkrafttreten im Rahmen der jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt wurden.
  2. Absatz 2,
    Änderungen des Anhangs dieses Vertrages können direkt zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Derartige Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die beiden Parteien einander durch einen diplomatischen Notenwechsel darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die Anforderungen für deren Inkrafttreten im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt wurden.
  3. Absatz 3,
    Falls ein allgemeines multilaterales Abkommen über den internationalen Luftverkehr in Kraft tritt, das die Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien beeinflusst, so ist das vorliegende Abkommen so abzuändern, dass es den Bestimmungen des besagten multilateralen Abkommens entspricht, sofern dessen Bestimmungen von beiden Vertragsparteien akzeptiert wurden.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013

Gesetzesnummer

20006842

Dokumentnummer

NOR40120232