Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.12.2010 bis 12.06.2018 — BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.12.201012.06.2018 BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. II Nr. 250/2010

Außerkrafttretensdatum

12.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anforderungen an Unternehmer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Unternehmer, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten, haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nachweisen. , Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit den Kontrollorganen der Agrarmarkt Austria vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
    1. Ziffer eins
      aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die von der Agrarmarkt Austria registriert sind;
    2. Ziffer 2
      aus anderen Mitgliedstaaten stammen, die einen gleichwertigen Nachweis des Vorliegens der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG erbringen;
    3. Ziffer 3
      aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG durch ausreichend qualifizierte und von der Agrarmarkt Austria anerkannte Kontrollstellen oder durch internationale Übereinkünfte oder freiwillige internationale Regelungen gemäß Artikel 18, Absatz 4, der Richtlinie 2009/28/EG nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Die Betriebsstätten der Unternehmer müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massebilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
  4. Absatz 4,Unternehmer gemäß Absatz eins, haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 19, der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln.

Schlagworte

Wareneingang

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20006876

Dokumentnummer

NOR40121266