Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Kontrollstellen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Kontrollstellen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG überprüfen, bedürfen einer Anerkennung durch die Agrarmarkt Austria.Kontrollstellen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG überprüfen, bedürfen einer Anerkennung durch die Agrarmarkt Austria.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Anerkennung hat die Agrarmarkt Austria zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.Im Rahmen der Anerkennung hat die Agrarmarkt Austria zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.4.2004 Seite 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.
(3)Absatz 3,Die Agrarmarkt Austria hat ein Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen zu führen, welches zu veröffentlichen ist. Wird festgestellt, dass eine Kontrollstelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführt, hat die Agrarmarkt Austria der Kontrollstelle die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und bei schwerwiegenden Verstößen die Anerkennung zu entziehen.
Schlagworte
Lebensmittelrecht
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Dokumentnummer
NOR40121268