Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
12.10.2010 bis 04.09.2011 — BGBl. II Nr. 324/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 712.10.201004.09.2011 BGBl. II Nr. 324/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.10.2010BGBl. II Nr. 324/2010

Außerkrafttretensdatum

04.09.2011

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Gewährung der Beihilfe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich bis maximal viermonatlich spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den letzten Liefermonat des jeweiligen Antragszeitraums folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden.
  3. Absatz 3,Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Quittungen für die tatsächlich gelieferten Mengen vorzulegen. Erfolgt die Beantragung viermonatlich, kann von einer Vorlage der Quittung abgesehen werden, wenn die Überprüfung der Erfüllung aller Zahlungsvoraussetzungen durch eine vor der endgültigen Zahlung durchgeführten Kontrolle der Quittungen vor Ort erfolgt. Weiters sind für Lieferungen der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Produkte (das sind die zur Hälfte durch private Mittel finanzierten Schulobsterzeugnisse) Zahlungsnachweise vorzulegen.
  4. Absatz 4,Anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulobstprodukte abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.
  5. Absatz 5,Die Beihilfenzahlung erfolgt bis zur Ausschöpfung des pro Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens.
  6. Absatz 6,Die genannten Zeiträume gelten für Schulen ebenso wie für Kindergärten, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010

Gesetzesnummer

20006952

Dokumentnummer

NOR40122207