Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 128/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Weitere Nachweise für die Staatsangehörigkeit
In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 lit. d des Rückübernahmeabkommens können die zuständigen Behörden der Parteien einander als weitere Nachweise für die Staatsangehörigkeit die biometrischen Daten und andere Daten der rückzuübernehmenden Person übermitteln. Im Falle der Notwendigkeit einer Befragung einer rückzuübernehmenden Person, hat das Rückübernahmeersuchen gemäß Anlage 5 des Rückübernahmeabkommens unter Punkt F die entsprechende Bezeichnung zu enthalten.In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Litera d, des Rückübernahmeabkommens können die zuständigen Behörden der Parteien einander als weitere Nachweise für die Staatsangehörigkeit die biometrischen Daten und andere Daten der rückzuübernehmenden Person übermitteln. Im Falle der Notwendigkeit einer Befragung einer rückzuübernehmenden Person, hat das Rückübernahmeersuchen gemäß Anlage 5 des Rückübernahmeabkommens unter Punkt F die entsprechende Bezeichnung zu enthalten.
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 124/2011, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012
Dokumentnummer
NOR40122713