Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 128/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Technische Mittel zur Übermittlung und Entgegennahme
eines RückübernahmeersuchensTechnische Mittel zur Übermittlung und Entgegennahme, eines Rückübernahmeersuchens
Die zuständigen Behörden der Parteien werden als Mittel zur Übermittlung und Entgegennahme des Rückübernahmeersuchens Telefax oder offizielle elektronische Übertragungswege verwenden.
Als Nachweis der Übermittlung oder Entgegennahme des Rückübernahmeersuchens gilt der Sendebericht des Telefaxes oder die elektronische Empfangsbestätigung im Falle der Verwendung eines offiziellen elektronischen Übertragungsweges.
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 124/2011, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012
Dokumentnummer
NOR40122714