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Art. 7

Fassungen
ab 26.11.2010 — BGBl. III Nr. 128/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute26.11.2010 BGBl. III Nr. 128/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2010,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

26.11.2010BGBl. III Nr. 128/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 7

Bedingungen für Überstellungen mit Begleitung

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Litera c, des Rückübernahmeabkommens vereinbaren die Parteien nachstehende Bedingungen für begleitete Überstellungen bzw. Durchbeförderungen auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet:

  • Strichaufzählung
    Die Begleitperson ist für die Begleitung der rückzuübernehmenden Personen und deren Übergabe an einen Verantwortlichen der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaats verantwortlich.
  • Strichaufzählung
    Die Begleitperson erfüllt ihre Pflichten unbewaffnet und in Zivilkleidung; sie führt Dokumente zum Nachweis der Zustimmung zur Rückführung bzw. Durchbeförderung mit sich und ist jederzeit in der Lage, ihre Identität und offizielle Berechtigung nachzuweisen.
  • Strichaufzählung
    Die ersuchte Partei sichert der Begleitperson bei der Erfüllung ihrer Pflichten den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung zu, die sie ihren eigenen Beamten, die zur Erfüllung dieser Pflichten berechtigt sind, zusichert.
  • Strichaufzählung
    Die Begleitperson unterliegt in allen Fällen den Gesetzen der ersuchten Partei. Die Befugnisse der Begleitperson während der Begleitung einer rückzuübernehmenden Person oder während der Durchbeförderung beschränken sich auf die Selbstverteidigung. Stehen Beamte der ersuchten Partei, die zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen berechtigt sind, nicht zur Verfügung in Situationen unmittelbarer und ernsthafter Gefahr, kann die Begleitperson angemessene und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die rückzuübernehmenden Person flieht, sich selbst oder Dritten Verletzungen zufügt oder Eigentum beschädigt.
  • Strichaufzählung
    Die Begleitperson hat das Reisedokument und sonstige erforderliche Urkunden oder personenbezogene Daten der rückzuübernehmenden Person mit sich zu führen und diese dem Vertreter der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaats zu übergeben. Die Begleitperson darf den vereinbarten Ort für die Beförderung vor Beendigung der Beförderung der rückzuübernehmenden Person nicht verlassen.
  • Strichaufzählung
    Die zuständigen Behörden der ersuchenden Partei stellen sicher, dass die Begleitperson erforderlichenfalls im Besitz der Einreisevisa in das Transitland/die Transitländer und den Bestimmungsstaat ist.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 124/2011, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012

Gesetzesnummer

20006978

Dokumentnummer

NOR40122717