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Art. 8

Fassungen
ab 26.11.2010 — BGBl. III Nr. 128/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute26.11.2010 BGBl. III Nr. 128/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2010,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

26.11.2010BGBl. III Nr. 128/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 8

Durchbeförderungsmodalitäten und Unterstützung

(1) Gemäß Artikel 13 und 14 des Rückübernahmeabkommens vereinbaren die Parteien nachstehende praktische Modalitäten für die Durchbeförderung:

  • Strichaufzählung
    Ein Durchbeförderungsersuchen (gemäß Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) ist mittels Telefax oder auf offiziellem elektronischen Übertragungsweg an die zuständige Behörde der ersuchten Partei mindestens 4 Arbeitstage vor der geplanten Durchbeförderung zu übermitteln.
  • Strichaufzählung
    Hält die ersuchende Partei es für notwendig, die zuständige Behörde der ersuchten Partei um Unterstützung bei einer bestimmten Durchbeförderung zu ersuchen, ist dies unter Punkt C.4. im Formular für das Durchbeförderungsersuchen zu vermerken (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens). Die zuständige Behörde der ersuchten Partei gibt in ihrer Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen bekannt, ob sie diesem Ersuchen nachkommen kann.
  • Strichaufzählung
    Die zuständige Behörde der ersuchten Partei antwortet mittels Telefax oder auf offiziellem elektronischem Übertragungsweg innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Erhalt des Durchbeförderungsersuchens, jedoch nicht später als 48 Stunden vor der Durchbeförderung und gibt bekannt, ob sie der Durchbeförderung und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Durchbeförderung, der bezeichneten Grenzübergangsstelle, Art der Beförderung und Einsatz von Begleitpersonen zustimmt.
  • Strichaufzählung
    Erfolgt die Beförderung der rückzuübernehmenden Person mit Begleitung auf dem Luftweg, kümmert sich die zuständige Behörde der ersuchten Partei um die Bewachung und Boardingmaßnahmen für die auf ihrem Hoheitsgebiet rückzuübernehmende Person und tut dies soweit als möglich mit Unterstützung der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei.

(2) Die ersuchende Partei verpflichtet sich, eine rückzuübernehmende Person gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Rückübernahmeabkommens unverzüglich zurückzunehmen, wenn:

  • Strichaufzählung
    die Zustimmung zur Durchbeförderung gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens zurückgezogen oder keine Zustimmung erteilt wurde;
  • Strichaufzählung
    die rückzuübernehmende Person in das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei während der Durchbeförderung illegal eingereist ist;
  • Strichaufzählung
    die Beförderung der rückzuübernehmenden Person in ein anderes Transitland oder in einen anderen Bestimmungsstaat fehlgeschlagen ist;
  • Strichaufzählung
    die Durchbeförderung aus sonstigen Gründen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Litera c, des Rückübernahmeabkommens unmöglich ist.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 124/2011, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012

Gesetzesnummer

20006978

Dokumentnummer

NOR40122718