Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 129/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 10
Verständigungsverfahren
Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Parteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden sich die entsprechenden zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40122738