Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 129/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 11
Inkrafttreten
Jede der Parteien teilt der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen auf schriftlichem Wege mit.
Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach Erhalt der späteren der beiden Ratifikationsurkunden in Kraft und findet daraufhin für Steuerzeiträume Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres, das dem des Inkrafttretens folgt, beginnen, oder sofern kein Steuerzeitraum besteht, für alle Abgaben, die am oder nach diesem Datum entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40122739