Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 129/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40122730