Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 129/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
die Steuer, die auf Grundvermögenübertragungen entfällt;
die Steuer, die auf den Wertzuwachs von Grundvermögensübertragungen entfällt (Impost sobre plusvàlues en les transmissions patrimonials immobiliàries) und die durch andorranische Gesetze eingeführten bestehenden direkten Steuern;
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40122731