Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2010,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Ein- und Ausreisebedingungen
Inhaber von gültigen Diplomaten- oder Dienstpässen der beiden Vertragsparteien dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und dürfen dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.
Schlagworte
Einreisebedingung, Diplomatenpass, Sicherheitsvorschrift, Einwanderungsvorschrift, Zollvorschrift, Gesundheitsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Dokumentnummer
NOR40126021