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Art. 4

Fassungen
ab 23.12.2010 — BGBl. III Nr. 145/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute23.12.2010 BGBl. III Nr. 145/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2010,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

23.12.2010BGBl. III Nr. 145/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Sichtvermerke für Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden

  1. Ziffer eins
    Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf die erstmalige Einreise von Inhabern von gültigen Diplomaten- oder Dienstpässen der beiden Vertragsparteien, die einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugeteilt sind.
  2. Ziffer 2
    Artikel 4 Absatz 1 findet auch auf Familienmitglieder der in Absatz 1 genannten Passinhaber, die im gemeinsamen Haushalt leben und Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, Anwendung.
  3. Ziffer 3
    Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den Einwanderungsbestimmungen der Vertragsparteien ein Einreisevisum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.
  4. Ziffer 4
    Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige Diplomaten- oder Dienstpass vorgewiesen wird.

Schlagworte

Diplomatenpass

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Gesetzesnummer

20007111

Dokumentnummer

NOR40126022