Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2010,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 5
Rechte der Behörden
Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für den öffentlichen Frieden, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit und die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Dokumentnummer
NOR40126023