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Art. 5

Fassungen
ab 23.12.2010 — BGBl. III Nr. 145/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute23.12.2010 BGBl. III Nr. 145/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2010,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

23.12.2010BGBl. III Nr. 145/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5

Rechte der Behörden

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für den öffentlichen Frieden, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit und die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Gesetzesnummer

20007111

Dokumentnummer

NOR40126023