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Anl. 1

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 14/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 14/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bahrain

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 14/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Bahrain abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Artikel 16 Absatz 3

Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.

2. Auslegung des Abkommens

Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECDKommentar, welcher von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann, dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:

  1. Litera a
    alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
  2. Litera b
    alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
  3. Litera c
    alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Gefertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Juli 2009, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20007164

Dokumentnummer

NOR40127133