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Art. 28

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 14/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 14/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bahrain

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 14/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Gefertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Juli 2009, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20007164

Dokumentnummer

NOR40127132