Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Anhang 2
Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Mittel zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gelten (Artikel 1 Absatz 5)
-Kopien der in Anhang 1 dieses Abkommens genannten Nachweismittel;
-Geburtsurkunde und Kopie davon;
-Führerschein und Kopie davon;
von der UNMIK ausgestelltes Reisedokument und von der UNMIK ausgestellter Personalausweis und Kopie davon;
-sonstige Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit hilfreich sein können;
eigene Angaben und Sprache des Betroffenen;
das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei, die auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei durchzuführen ist.
Bestätigung der Identität als Ergebnis einer Suche im Visa-Informationssystem;8
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8 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. EU Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.8 Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), Amtsblatt EU Nummer L 218 vom 13.8.2008, Seite 60.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR40127287