Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Text
Anhang 3
Die für die Führung eines Interviews zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 6 dieses Abkommens zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind
- Auf kosovarischer Seite
Botschaft der Republik Kosovo in Wien
- Auf österreichischer Seite
Botschaft der Republik Österreich in Pristina
Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten der unter diesem Anhang angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR40127288