Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
ab 01.03.2011 — BGBl. III Nr. 21/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.03.2011 BGBl. III Nr. 21/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2011,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. III Nr. 21/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Anhang 4

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen gelten (Artikel 4 Absatz 1)

  • Strichaufzählung
    Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten;

  • Strichaufzählung
    gültiges Dokument, z.B. Visum und/oder Aufenthaltstitel, der vom ersuchten Staat für den rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats ausgestellt wurde;

  • Strichaufzählung
    Flugschein, Fahrkarten für Bahn oder Bus, mit Vor- und Familienamen versehene Dokumente, Bescheinigungen oder Rechnungen jeder Art, aus denen der Aufenthalt oder der Reiseweg der betroffenen Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hervorgeht;

Schlagworte

Ausreisestempel, Vorname

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

20007175

Dokumentnummer

NOR40127289