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Anl. 5

Fassungen
ab 01.03.2011 — BGBl. III Nr. 21/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute01.03.2011 BGBl. III Nr. 21/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2011,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. III Nr. 21/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Anhang 5

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Mittel zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen gelten (Artikel 4 Absatz 2)

  • Strichaufzählung
    Ort und Umstände, unter denen die betroffene Person nach der Einreise aufgegriffen wurde;

  • Strichaufzählung
    Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den Grenzübertritt bezeugen können;

  • Strichaufzählung
    Informationen einer internationalen Organisation über die Identität oder den Aufenthalt der betroffenen Person;

  • Strichaufzählung
    Zeugenaussagen;

  • Strichaufzählung
    Angaben der betroffenen Person;

  • Strichaufzählung
    sonstige Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten;

  • Strichaufzählung
    Bestätigung der Identität als Ergebnis einer Suche im Visa-Informationssystem.9

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9 Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), Amtsblatt EU Nummer L 218 vom 13.8.2008, Seite 60.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

20007175

Dokumentnummer

NOR40127290