Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Anwendung des Abkommens
Artikel 11
(1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien im Rahmen eines Durchführungsprotokolls geregelt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Expertengesprächen über Fragen zur Anwendung dieses Abkommens einladen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR40127282