Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung
Artikel 6
(1) Vor der Rückführung einer Person kündigt die ersuchende Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragsparteien schriftlich die bevorstehende Überstellung unter Angabe des Tags, der Grenzübergangsstelle, etwaiger Begleitpersonen und sonstiger Informationen, die für die Überstellung von Bedeutung sind, an.
(2) Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme von Fluggesellschaften der Vertragsparteien und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.
Schlagworte
Luftweg, Linienflug
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR40127277