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Art. 7

Fassungen
ab 01.03.2011 — BGBl. III Nr. 21/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.03.2011 BGBl. III Nr. 21/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2011,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. III Nr. 21/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Irrtümliche Rückübernahme

Artikel 7

(1) Im Falle der Übernahme eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei, eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person nimmt die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne irgendwelche Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von zwei Monaten nach deren Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen zur Übernahme nicht vorgelegen haben.

(2) In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit, sowie die Originaldokumente der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

20007175

Dokumentnummer

NOR40127278