Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Schadenersatz und Entschädigung
Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
Vermögensschäden, die von einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Wird durch eine zur Hilfeleistung bestimmte Person des Hilfe leistenden Staates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des Hilfe ersuchenden Staates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Hilfe ersuchende Staat für den Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch eigene zur Hilfeleistung bestimmte Personen verursachten Schadens Anwendung fänden. Die zur Hilfeleistung bestimmte Person haftet nicht.
Der Hilfe ersuchende Staat hat keinen Regressanspruch gegen den Hilfe leistenden Staat oder dessen zur Hilfeleistung bestimmte Personen. Hat aber die zur Hilfeleistung bestimmte Person des Hilfe leistenden Staates einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der Hilfe ersuchende Staat einen Regressanspruch gegen den Hilfe leistenden Staat geltend machen.
Auf Ersuchen des Hilfe leistenden Staates ist eine allfällige strafrechtliche Verantwortung eines seiner Staatsangehörigen in Zusammenhang mit dem Hilfseinsatz nach seinen innerstaatlichen Vorschriften zu beurteilen und das diesbezügliche Verfahren auf seinem Hoheitsgebiet durchzuführen. Der Hilfe ersuchende Staat gewährleistet die ungehinderte Ausreise einer solchen zur Hilfeleistung bestimmten Person in den Hilfe leistenden Staat.
Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.
Schlagworte
Schadenersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR40129112