Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Einsatzkosten
Der Hilfe leistende Staat hat gegenüber dem Hilfe ersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen.
Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht. Der Hilfe leistende Staat wird vorrangig entschädigt.
Der Hilfe ersuchende Staat trägt die Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der Hilfe leistende Staat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt.
Den Hilfsmannschaften und den einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des Hilfe leistenden Staates wird während der Dauer des Einsatzes im Hilfe ersuchenden Staat auf dessen Kosten im Bedarfsfall logistische Unterstützung, einschließlich medizinischer Erstversorgung gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR40129111