Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 90/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 9

Einsatzkosten

  1. Ziffer eins
    Der Hilfe leistende Staat hat gegenüber dem Hilfe ersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen.
  2. Ziffer 2
    Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht. Der Hilfe leistende Staat wird vorrangig entschädigt.
  3. Ziffer 3
    Der Hilfe ersuchende Staat trägt die Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der Hilfe leistende Staat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt.
  4. Ziffer 4
    Den Hilfsmannschaften und den einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des Hilfe leistenden Staates wird während der Dauer des Einsatzes im Hilfe ersuchenden Staat auf dessen Kosten im Bedarfsfall logistische Unterstützung, einschließlich medizinischer Erstversorgung gewährt.

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20007311

Dokumentnummer

NOR40129111