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Art. 8

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 90/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 8

Koordination und Gesamtleitung

  1. Ziffer eins
    Die Koordination und Leitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt den Behörden des Hilfe ersuchenden Staates.
  2. Ziffer 2
    Aufträge an die Hilfsmannschaften des Hilfe leistenden Staates werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
  3. Ziffer 3
    Die Behörden des Hilfe ersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des Hilfe leistenden Staates im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.

Schlagworte

Rettungsmaßnahme

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20007311

Dokumentnummer

NOR40129110