Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Koordination und Gesamtleitung
Die Koordination und Leitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt den Behörden des Hilfe ersuchenden Staates.
Aufträge an die Hilfsmannschaften des Hilfe leistenden Staates werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
Die Behörden des Hilfe ersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des Hilfe leistenden Staates im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.
Schlagworte
Rettungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR40129110