Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Einsatz von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeuge können für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 4 Absatz 4 und auch unmittelbar für Hilfeleistungen eingesetzt werden.
Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der zuständigen Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei im Voraus mit Angaben über Art des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Landeort und voraussichtliche Landezeit mitzuteilen.
Die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften der Vertragsparteien und die beiderseitig vereinbarte Vorgangsweise für den Grenzüberflug sind anzuwenden. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.
Der Hilfe ersuchende Staat gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des Hilfe leistenden Staates aus eingesetzt werden, auf Flugplätzen und auf solchen Flächen, die nicht als Flugplätze gewidmet sind, landen und von diesen abfliegen können, sofern deren Bauart und technische Ausrüstung dies ermöglicht.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR40129109