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Art. 7

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 90/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 7

Einsatz von Luftfahrzeugen

  1. Ziffer eins
    Luftfahrzeuge können für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 4 Absatz 4 und auch unmittelbar für Hilfeleistungen eingesetzt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der zuständigen Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei im Voraus mit Angaben über Art des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Landeort und voraussichtliche Landezeit mitzuteilen.
  3. Ziffer 3
    Die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften der Vertragsparteien und die beiderseitig vereinbarte Vorgangsweise für den Grenzüberflug sind anzuwenden. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.
  4. Ziffer 4
    Der Hilfe ersuchende Staat gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des Hilfe leistenden Staates aus eingesetzt werden, auf Flugplätzen und auf solchen Flächen, die nicht als Flugplätze gewidmet sind, landen und von diesen abfliegen können, sofern deren Bauart und technische Ausrüstung dies ermöglicht.

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20007311

Dokumentnummer

NOR40129109