Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15 – Gesamtheit aller Übereinkünfte
Diese Vereinbarung schließt ihre Anhänge ein, die fester Bestandteil der Vereinbarung sind. Bei Abweichungen zwischen den Anhängen und der Vereinbarung sind die Bestimmungen der Vereinbarung maßgebend.
Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Verhandlungen, Zusicherungen oder Vereinbarungen, die von den Parteien in Bezug auf die ETS-SF getroffen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129198