Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 207.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 2 Punkt eins
    “Zugangsrechte“:
  •               von EUROCONTROL nach Maßgabe dieser Vereinbarung dem Nutzer eingeräumte Genehmigung für den Zugang zur ETS-SF und den Abruf einzelner Daten und Informationen aus der ETS-SF.
  1. 2 Punkt 2
    “Vereinbarung”:
  •               die vorliegende besondere zweiseitige Vereinbarung zwischen EUROCONTROL und einem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat über Unterstützung im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem (ETS).
  1. 2 Punkt 3
    “Daten und Informationen”:
  •               Fakten, Informationen, Unterlagen, Kenntnisse oder andere Elemente, einschließlich Daten und elektronische Daten, die dem Nutzer über die ETS-SF zugänglich sind.
  1. 2 Punkt 4
    “Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)”:
  •               Die Datenbank, Computersysteme und Telekommunikationsnetze EUROCONTROLs, auf denen kommerzielle Anwendungen laufen, und Systeme für Verwaltung, Entwicklungstests and technische Unterstützung, einschließlich dazugehöriger Dienste und Vorgänge, welche zusammen die in den Spezifikationen festgelegten Funktionalitäten erbringen.
  1. 2 Punkt 5
    “Helpdesk”:
  •               Eine über Telefon oder per E-Mail erreichbare Anlaufstelle zur Unterstützung, die dem Nutzer zur Verfügung steht und ihm bei der Nutzung der ETS-SF und der bereitgestellten Daten und Informationen hilft.
  1. 2 Punkt 6
    “Spezifikationen”:
  •               Beschreibung der Funktionalitäten der ETS-SF in Form eines Satzes von system- und nutzerseitigen Anforderungen und Daten- und Algorithmen-Spezifikationen.
  1. 2 Punkt 7
    “Nutzer”:
  •               eine juristische Person, die Partei dieser Vereinbarung ist und der ein direkter Zugang zur ETS-SF ermöglicht wird, einschließlich ihrer Beschäftigten und Bevollmächtigten aus Ministerien und Umweltagenturen, für die der Zugang nach dem Grundsatz "Kenntnis notwendig" erforderlich ist, um die Vereinbarung durchzuführen.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129185