Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 407.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4 – Kosten

  1. 4 Punkt eins
    Die Kosten, die EUROCONTROL bei der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, werden von den teilnehmenden nationalen Behörden entsprechend dem in Anhang 2 als Referenz aufgeführten Umlageschlüssel getragen, und die erforderlichen Mittel werden EUROCONTROL nach Artikel 5 bereitgestellt.
  2. 4 Punkt 2
    Die Gesamtkosten für die Entwicklung und den Betrieb der ETS-SF werden auf höchstens 2.302.463 Euro veranschlagt (zwei Millionen dreihundertzweitausendvierhundertdreiundsechzig Euro). Die Kostenschätzungen sind in Anhang 3 im Einzelnen aufgeführt. EUROCONTROL kann im Rahmen der Obergrenze von 2.302.463 Euro von den in Anhang 3 genannten Ansätzen je Kostenkategorie abweichen.
  3. 4 Punkt 3
    Die Kosten verteilen sich auf drei Entwicklungs- und Betriebszeiträume:

-

bis zum 30. April 2011: 973.000 Euro;

-

1. Mai 2011 – 30. April 2012: 655.000 Euro;

-

1. Mai 2012 – 30. Juni 2013: 674.000 Euro.

  1. 4 Punkt 4
    Die genannten Kosten unterliegen einer Überprüfung nach den in Absatz 5 aufgeführten Bedingungen.
  2. 4 Punkt 5
    Für die Gebührenerhebung, die ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, gelten folgende Vorkehrungen:
    1. Absatz a,
      Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der ETS-SF werden anhand der EUROCONTROL-Gebührenerhebungsregelungen ermittelt, die am Tage der Unterzeichung dieser Vereinbarung gelten. Für den Fall, dass diese Regelungen während der Durchführung dieser Vereinbarung durch die zuständigen Instanzen EUROCONTROLs geändert werden, kommen die geänderten Regelungen zur Anwendung, und diese Vereinbarung wird nach den Bestimmungen in Artikel 16 entsprechend geändert.
    2. Absatz b,
      Die Kosten schließen alle direkten Kosten ein:

-

Personalkosten, Kosten für entsandtes Personal, von den teilnehmenden nationalen Behörden genehmigte Dienstreise- und Ausbildungskosten; diese Kosten werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsstatuts des festangestellten Personals der Agentur EUROCONTROL berechnet;

-

alle Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung beziehungsweise Bereitstellung von Ausrüstungen und/oder Aufwand und Leistungen durch unter Vertrag stehende Dritte werden entsprechend in Rechnung gestellt; die Kosten werden gegebenenfalls unter Einbeziehung der Umsatzsteuer ermittelt.

  1. Absatz c,
    Die Kosten schließen die Gemeinkosten ein, die den unter Buchstabe (b) aufgeführten direkten Kosten mit einem Satz von 15% für den ersten Entwicklungs- und Betriebszeitraum der ETS-SF aufgeschlagen werden, und für die anschließenden Zeiträume mit dem dann geltenden Satz, der vorläufig auf 38,7% veranschlagt wird.

Schlagworte

Entwicklungsraum, Dienstreisekosten

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129187