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Art. 4

Fassungen
ab 20.05.2012 — BGBl. III Nr. 101/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute20.05.2012 BGBl. III Nr. 101/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

20.05.2012BGBl. III Nr. 101/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

römisch vier. INNERSTAATLICHES SYSTEM

Artikel 4

Ziffer eins Jedes Mitglied hat in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein innerstaatliches Arbeitsschutzsystem einzurichten, zu unterhalten, fortlaufend weiterzuentwickeln und regelmäßig zu überprüfen.

Ziffer 2 Das innerstaatliche Arbeitsschutzsystem hat unter anderem zu umfassen:

  1. Litera a
    Rechtsvorschriften, gegebenenfalls Gesamtarbeitsverträge und alle sonstigen relevanten Instrumente über den Arbeitsschutz;
  2. Litera b
    eine oder mehrere für den Arbeitsschutz verantwortliche und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis bezeichnete Stellen oder Gremien;
  3. Litera c
    Mechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich Inspektionssystemen;
  4. Litera d
    Vorkehrungen zur Förderung der Zusammenarbeit auf Unternehmensebene zwischen Geschäftsleitung, Arbeitnehmern und ihren Vertretern als wesentliches Element von Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz.

Ziffer 3 Das innerstaatliche Arbeitsschutzsystem hat, soweit angemessen, zu umfassen:

  1. Litera a
    einen innerstaatlichen dreigliedrigen Beirat oder innerstaatliche dreigliedrige Beiräte, die sich mit Arbeitsschutzfragen befassen;
  2. Litera b
    Informations- und Beratungsdienste zum Arbeitsschutz;
  3. Litera c
    die Bereitstellung einer Arbeitsschutzausbildung;
  4. Litera d
    arbeitsmedizinische Dienste im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis;
  5. Litera e
    Arbeitsschutzforschung;
  6. Litera f
    einen Mechanismus zur Erhebung und Analyse von Daten über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Instrumente der IAO;
  7. Litera g
    Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Versicherungs- oder Sozialversicherungssystemen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten decken; und
  8. Litera h
    Unterstützungsmechanismen für eine fortschreitende Verbesserung der Arbeitsschutzbedingungen in Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben und in der informellen Wirtschaft.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20007338

Dokumentnummer

NOR40129566