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Art. 5

Fassungen
ab 20.05.2012 — BGBl. III Nr. 101/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute20.05.2012 BGBl. III Nr. 101/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

20.05.2012BGBl. III Nr. 101/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

römisch fünf. INNERSTAATLICHES PROGRAMM

Artikel 5

Ziffer eins Jedes Mitglied hat in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein innerstaatliches Arbeitsschutzprogramm auszuarbeiten, umzusetzen, zu überwachen, zu evaluieren und regelmäßig zu überprüfen.

Ziffer 2 Das innerstaatliche Programm:

  1. Litera a
    hat die Entwicklung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur zu fördern;
  2. Litera b
    hat, soweit praktisch durchführbar, durch die Beseitigung arbeitsbedingter Gefahren und Risiken oder ihre Herabsetzung auf ein Mindestmaß im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis einen Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmer zu leisten, um arbeitsbedingte Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle zu verhüten und den Arbeitsschutz in der Arbeitsstätte zu fördern;
  3. Litera c
    ist auf der Grundlage einer Analyse der innerstaatlichen Arbeitsschutzsituation, einschließlich einer Analyse des innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems, auszuarbeiten und zu überprüfen;
  4. Litera d
    hat Ziele, Zielvorgaben und Fortschrittsindikatoren zu enthalten;
  5. Litera e
    ist nach Möglichkeit durch andere ergänzende innerstaatliche Programme und Pläne zu unterstützen, die dazu beitragen, schrittweise eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu verwirklichen.

Ziffer 3 Das innerstaatliche Programm ist weithin bekannt zu machen und, soweit es möglich ist, von den höchsten staatlichen Stellen zu unterstützen und in Gang zu setzen.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20007338

Dokumentnummer

NOR40129567