Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules sowie einem abschließenden Fachgespräch.
(2)Absatz 2,Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einer/einem Einzelprüfer/in abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann im Ausbildungsplan festgelegt werden, dass die entsprechende Teilprüfung entfällt.
(3)Absatz 3,Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Personalentwicklung.
(4)Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und das abschließende Fachgespräch vor der Dienstprüfungskommission einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit erfolgreich absolviert wurde.
(5)Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/von dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Die praktischen Verwendungen gemäß § 6 Abs. 4 sind kurz zu beschreiben.Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/von dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Die praktischen Verwendungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, sind kurz zu beschreiben.
(6)Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Prüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(7)Absatz 7,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Schlagworte
Einzelprüferin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Dokumentnummer
NOR40129933