(5)Absatz 5,Verwaltungsgesellschaften, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten § 29 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 30 bis 33 und 38 bis 61 und §§ 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die auch Anteile vertreiben, die nicht von ihnen selbst verwaltet werden, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeit die §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Art. 36, 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten.Verwaltungsgesellschaften, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten Paragraph 29, Absatz eins bis 4 und 6, die Paragraphen 30 bis 33 und 38 bis 61 und Paragraphen 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die auch Anteile vertreiben, die nicht von ihnen selbst verwaltet werden, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeit die Paragraphen 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Artikel 36, 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, einzuhalten.