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Art. 4

Fassungen
ab 03.06.2011 — BGBl. III Nr. 140/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute03.06.2011 BGBl. III Nr. 140/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2011,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.06.2011BGBl. III Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 4

Durchführung von Interviews

1. Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Partei keine der in den Anhängen 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Dokumente vorlegen kann, führen Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Partei über Ersuchen der zentralen zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gemäß Punkt „D“ des Rückübernahmeersuchens in angemessener Frist mit der zu überstellenden Person ein Interview durch.

2. Die Verpflichtung für die Durchführung von Interviews obliegt dem Vertreter der zentralen zuständigen Behörde der ersuchten Partei im Staat der ersuchenden Partei.

3. In Abwesenheit des im Absatz 2 dieses Artikels genannten Vertreters der zentralen zuständigen Behörde wird ein Interview auch von einem Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung oder des Konsulats der ersuchten Partei im Staat der ersuchenden Partei durchgeführt.

4. Die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei setzt in angemessener Frist, jedenfalls nicht später als 10 Kalendertage nach dem Erhalt des Rückübernahmeersuchens samt Anfrage über die Durchführung des Interviews die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei über seine Ergebnisse in Kenntnis. Die in Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens festgesetzte Frist wird ab dem Tag berechnet, an dem die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei eine solche Benachrichtigung versendet.

5. Im Falle, dass die Ergebnisse des Interviews bei der zu überstellenden Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei nicht bestätigen, wird das Rücküberübernahmeersuchen, das unter Absatz 4 behandelt wird, ohne weitere Überprüfung an die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei rückübermittelt.

Im RIS seit

13.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Gesetzesnummer

20007456

Dokumentnummer

NOR40131797