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Art. 5

Fassungen
ab 03.06.2011 — BGBl. III Nr. 140/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute03.06.2011 BGBl. III Nr. 140/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2011,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.06.2011BGBl. III Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 5

Stellung von Durchbeförderungsersuchen und ihre Beantwortung

1. Durchbeförderungsersuchen werden von der zentralen zuständigen Behörde der ersuchenden Partei an die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei auf dem Postwege oder im Kurierweg jedenfalls nicht später als 10 Werktage vor der geplanten Durchbeförderung übermittelt.

2. Die Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen wird von der zentralen zuständigen Behörde der ersuchten Partei an die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei auf dem Postweg und, falls erforderlich, über technische Textübertragungswege spätestens fünf Werktage vor der geplanten Durchbeförderung übermittelt.

Im RIS seit

13.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Gesetzesnummer

20007456

Dokumentnummer

NOR40131798