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Art. 6

Fassungen
ab 03.06.2011 — BGBl. III Nr. 140/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute03.06.2011 BGBl. III Nr. 140/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2011,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

03.06.2011BGBl. III Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 6

Durchführung von Rückübernahmen und Durchbeförderungen

1. Zur Durchführung von Rückübernahmen und Durchbeförderungen werden von den Parteien folgende Grenzübergangsstellen bestimmt:

in der Republik Österreich - der internationale Flughafen Wien-Schwechat;

in der Russischen Föderation - alle Grenzübergangstellen in den internationalen Flughäfen.

2. Im Falle einer Änderung der in Absatz 1 genannten Grenzübergangsstellen informieren die Parteien einander unverzüglich auf diplomatischem Weg.

3. Die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei teilt der zentralen zuständigen Behörde der ersuchten Partei auf dem Postweg spätestens 10 Werktage vor der Übergabe der Person, die überstellt werden soll, das voraussichtliche Datum, die voraussichtliche Zeit, den voraussichtlichen Ort des Grenzübertritts und die sonstigen Bedingungen für die Übergabe mit.

4. Die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei informiert die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei spätestens 5 Werktage vor der Rückübergabe der Person, die überstellt werden soll, auf dem Postweg und falls erforderlich über die technischen Textübertragungswege über die Zustimmung zu den in Absatz 3 genannten Bedingungen.

5. Im Falle, dass die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei den in Absatz 3 genannten Bedingungen zur Übergabe der Person, die überstellt werden soll, nicht zustimmen kann, übermittelt diese einen alternativen Vorschlag mit Datum, Zeit, Ort des Grenzübertritts und sonstigen Bedingungen der Übergabe.

6. Die Bedingungen für die Durchführung von Durchbeförderungen werden von den zuständigen Behörden der Parteien in jedem konkreten Einzelfall vereinbart.

Im RIS seit

13.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Gesetzesnummer

20007456

Dokumentnummer

NOR40131799