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Art. 7

Fassungen
ab 03.06.2011 — BGBl. III Nr. 140/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute03.06.2011 BGBl. III Nr. 140/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2011,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

03.06.2011BGBl. III Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 7

Begleitung von Personen bei Rückübernahmen und Durchbeförderungen

1. In Punkt „D“ des Rückübernahmeersuchens sowie in Punkt „D“ des Ersuchens um Durchbeförderung teilt die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei, sofern bei der Durchführung von Rückübernahmen oder Durchbeförderungen eine Begleitung erforderlich ist, der zentralen zuständigen Behörde der ersuchten Partei die Vor- und Familiennamen und die Dienststellenbezeichnung und den Rang der Begleitpersonen sowie den Leiter des Begleitteams, Art, Nummer und Ausstellungsdatum der Reisepässe und Dienstausweise und den Inhalt des Dienstauftrages mit.

2. Im Falle der Änderung der Angaben der in Absatz 1 genannten Begleitpersonen informiert die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei unverzüglich in schriftlicher Form.

3. Die Begleitpersonen, die sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Partei befinden, haben deren Gesetze zu respektieren.

4. Die Begleitung erfolgt durch Personen, die gültige Reisepässe und Unterlagen mit sich führen, die die vereinbarte Rückübernahme oder Durchbeförderung bekunden, in Zivilkleidung.

5. Die Begleitpersonen dürfen keine Waffen oder sonstige Gegenstände bei sich haben, deren Inverkehrbringen auf dem Staatsgebiet der ersuchten Partei Beschränkungen unterliegt.

6. Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten bei der Organisation des Aufenthaltes der Begleitpersonen auf dem Staatsgebiet der ersuchten Partei zusammen. Im Bedarfsfall erweisen die zuständigen Behörden der ersuchten Partei den Begleitpersonen erforderliche Hilfestellung.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

13.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Gesetzesnummer

20007456

Dokumentnummer

NOR40131800