Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Kosten
Kosten, die der ersuchten Partei bei der Durchführung der Rückübernahme oder der Durchbeförderung entstanden sind und die nach Maßgabe des Artikels 16 des Abkommens von der ersuchenden Partei zu tragen sind, werden der ersuchten Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der die Ausgaben bestätigenden Dokumente in EURO rückerstattet.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012
Dokumentnummer
NOR40131801