Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Sprache
1. Zur Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Durchführungsprotokolls werden die in den Abschnitten III und IV des Abkommens und in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls vorgesehenen Unterlagen in folgenden Sprachen abgefasst:1. Zur Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Durchführungsprotokolls werden die in den Abschnitten römisch drei und römisch vier des Abkommens und in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls vorgesehenen Unterlagen in folgenden Sprachen abgefasst:
- österreichische Partei : in deutscher Sprache mit beigelegter Übersetzung ins Russische
- russische Partei : in russischer Sprache mit beigelegter Übersetzung ins Deutsche.
2. Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien in Fragen des Durchführungsprotokolls finden in deutscher oder russischer Sprache statt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012
Dokumentnummer
NOR40131802