Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 7
ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den zuständigen Behörden und gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang Klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40132008